Mittwoch, 10. März 2010
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Programm WeGebAU 2009

Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen

Das Sonderprogramm der Bundesagentur für Arbeit sichert die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und geringqualifizierter Beschäftigter.

Doch auch für Unternehmen hat die berufliche Qualifizierung zukunftssichere Auswirkungen.
Sie können auf aktuelles Fachwissen Ihrer Beschäftigten zurückgreifen und so ihre Wettbewerbsfähigkeit ausbauen.

Haben Ihre Arbeitnehmer Weiterbildungsbedarf?

Beschäftigen Sie gering qualifizierte Arbeitnehmer?

Wenn Sie Fragen haben, dann stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


Im Jahr 2009 werden folgende Leistungen im Rahmen von „WeGebAU“ gefördert:

Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer

  • Teilnahme an einer anerkannten externen Weiterbildungsmaßnahme im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, die über kurzfristige arbeitplatzbezogene Maßnahme hinausgeht
  • Erstattung der entstehenden Lehrgangs- und zusätzliche Fahrtkosten
Download: _Flyer Wegebau_

Arbeitsentgeltzuschuss

  • Arbeitnehmer, die bisher keinen Abschluss haben und diesen im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses erwerben
  • Zuschuss bis zur Höhe der Arbeitsleistung, die durch die Teilnahme an einer Maßnahme ausfällt, inklusive pauschalierter Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung
Download: _Flyer Zuschuss zum Arbeitsentgelt_

Förderung der beruflichen Weiterbildung

  • was?
    Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Ungelernte
    Die Agentur für Arbeit kann einen Zuschuss zum Arbeitsentgeld für Arbeitnehmer zahlen, die bisher keinen beruflichen Abschluss haben und diesen im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses erwerben.

  • wie viel?
    Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt wird bis zur Höhe der Arbeitsleitung bezahlt, die durch die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ausfällt.
  • wer?
    Den Zuschuss erhalten Arbeitgeber!
Download:  Broschüre Was-Wieviel-Wer-SGBIII 


Über WeGebAU förderbarer Personenkreis gesetzliche Grundlage


Geringqualifizierte

§ 77 Abs. 2 SGB III (siehe auch GA FbW 77.23) und § 235c SGB III

Ältere Arbeitnehmer
ab 45 Jahre in Betrieben mit weniger als 250 Arbeitnehmern

vorrangige Förderung über § 417 SGB III;
gering qualifizierte Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, können auch Weiterbildungskosten nach § 77 Abs. 2 SGB III erhalten.


Qualifizierte Arbeitnehmer,
deren Berufsabschulss mindestens vier Jahre zurück liegt und die in den letzten vier Jahren nicht an einer mit öffentlichen Mitteln geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben.

§421t Abs. 4 SGB III

 

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